Öffentliche Auflagen, Ausgabe 23.10.2024
23.10.2024 Öffentliche AuflagenZweite öffentliche Auflage betreffend Erlass Bebauungsplan Marktgasse–Rigistrasse Die Stimmbevölkerung hat am 22. September 2024 der Festsetzung des Bebauungsplans Marktgasse– Rigistrasse zugestimmt. Gemäss § 41 Abs. 1 PBG ist jeder Beschluss über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungsplänen vom Gemeinderat einmal im Amtsblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlichen aufzulegen. Im Sinne dieser Bestimmung wird der Festsetzungsbeschluss durch die Stimmbevölkerung mit den folgenden Unterlagen aufgelegt:
Verbindlicher Bestandteil
1. Bebauungsplan «Marktgasse–Rigistrasse», Massstab 1:500 vom 18. Dezember 2023 Orientierender Bestandteil
2. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV vom 18. Dezember 2023
3. Bericht zu den Einwendungen vom 17. April 2024
4. Richtprojekt Städtebau & Architektur vom 18. Mai 2022
5. Richtprojekt Umgebung vom 18. Mai 2022
6. Baugrunduntersuchung vom 17. März 2022
7. Lärmgutachten vom 18. März 2022
8. Konzept Regenwasser-Management vom 8. August 2022
9. Mitwirkung zum Richtprojekt vom 13. Mai 2022
10. Sichtzone Fussgänger vom 11. September 2023
11. Gemeinderatsbeschluss vom 17. November 2020; Vorentscheid
12. Gemeinderatsbeschluss vom 14. Juni 2022; Zustimmung zum Richtprojekt
13. Gemeinderatsbeschluss vom 28. Februar 2023; Verabschiedung für die Vorprüfung
14. Vorprüfungsbericht der Baudirektion des Kantons Zug vom 8. August 2023
Die Auflage erfolgt von Donnerstag, 10. Oktober bis und mit Montag, 11. November 2024 während den ordentlichen Büroöffnungszeiten (Montag bis Freitag, 8 bis 11.45 Uhr und 13.30 bis 17 Uhr, Montag bis 18 Uhr) im Erdgeschoss, Rathaustrasse 6, Baar. Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Website der Einwohnergemeinde Baar einsehbar.
Zweite öffentliche Auflage betreffend Erlass Bebauungsplan Unterfeld Süd, Baubereiche 3 und 4
Die Stimmbevölkerung hat am 22. September 2024 der Festsetzung des Bebauungsplans Unterfeld Süd, Baubereiche 3 und 4 zugestimmt. Gemäss § 41 Abs. 1 PBG ist jeder Beschluss über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungsplänen vom Gemeinderat einmal im Amtsblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Im Sinne dieser Bestimmung wird der Festsetzungsbeschluss durch die Stimmbevölkerung mit den folgenden Unterlagen aufgelegt:
Verbindlicher Bestandteil
1. Bebauungsplan «Unterfeld Süd, Baubereiche 3 und 4», Massstab 1:500 vom 18. Juni 2024 Orientierender Bestandteil
2. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV vom 12. März 2024
3. Richtprojekt vom 5. Mai 2022 (Teil 1) * Richtprojekt vom 5. Mai 2022
(Teil 2) *
4. Nachweis Eisenbahnlärm vom 21. Januar 2021
5. Nachweis Strassenlärm vom 21. Januar 2021
6. Energie- und Nachhaltigkeitskonzept vom 21. Juni 2022
7. Lärmnachweis Anlieferung, Parkierung und induzierter Verkehr vom 16. Februar 2023
8. Mobilitätskonzept vom 27. September 2022
9. Bericht zu den Einwendungen vom 6. Juni 2024
10. Gemeinderatsbeschluss vom 18. Mai 2021; Vorentscheid
11. Gemeinderatsbeschluss vom 12. Juli 2022; Zustimmung zum Richtprojekt
12. Gemeinderatsbeschluss vom 15. November 2022; Verabschiedung für die Vorprüfung
13. Vorprüfungsbericht der Baudirektion des Kantons Zug vom 5. Mai 2023
* in physischer Auflage in einem Dokument zusammengefasst
Die Auflage erfolgt von Donnerstag, 17. Oktober bis und mit Dienstag, 19. November 2024 während den ordentlichen Büroöffnungszeiten (Montag bis Freitag, 8 bis 11.45 Uhr und 13.30 bis 17 Uhr, Montag bis 18 Uhr) im Erdgeschoss, Rathausstrasse 6, Baar. Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Website der Einwohnergemeinde Baar einsehbar.
Gemäss § 41 Abs. 3 PBG kann während der Auflagefrist beim Regierungsrat Beschwerde erheben, wer von den Vorschriften und Plänen besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses der Gemeinde hat. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
